SATZUNG
für den Verein
der Angehörigen psychisch Kranker Regensburg e. V.
§1 Name, , Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
"Verein der Angehörigen psychisch Kranker Regensburg e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Angehörigen psychisch Kranker und
psychisch Behinderter in Regensburg und umliegender Landkreise, und er
fördert Hilfe zur Selbsthilfe. Er vertritt die Interessen und Anliegen der
Angehörigen psychisch Kranker und psychisch Behinderter auf kommunaler
Ebene und ist damit auch Lobby für die bei Ihren Angehörigen lebenden
und/oder von ihnen betreuten und unterhaltenen Betroffenen.
2. Der Verein ist Mitgliedsverein im Landesverband Bayern der Angehörigen
psychisch Kranker e.V. Er anerkennt dessen Satzung . bejaht seinen Zweck
Und seine Ziele und unterstützt ihn bei seiner Arbeit.
3. Der Verein organisiert und !eistet
gegenseitige Hilfe sowie lnformations - und Erfahrungsaustausch von
den Angehörigen
Initiativen und Aktivitäten , die der Vereinsamung und Überforderung
der Angehörigen entgegenwirken,
Diskussion mit Experten der verschiedenen Fachrichtungen,
Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben, sowie
Veranstaltungen und Tagungen zur Angehörigenproblematik.
Ferner vermittelt der Verein seinen Mitgliedern fachliche Beratung
über Hilfen und Rechte.
4. Der Verein setzt sich in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen des
Landesverbandes insbesondere ein
für eine grundsätzliche Verbesserung der Lebenssituation der
Betroffenen und Ihrer Familien,
für die Ausrichtung der Hilfen, Maßnahmen und Einrichtungen nach
den Grundbedürfnissen der Bürger: Gesundheit, Unterkunft, Arbeit
und soziale Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
für den koordinierten Ausbau der stationären und nichtstationären
Behandlungsangebote, Dienst, Einrichtungen usw., besonders im
Hinblick auf Bedarf, Leistungsfähigkeit, fachliche Kompetenz und
Verbindlichkeit
für den Vorrang der Versorgung chronisch psychisch Kranker und
Behinderter mit komplexen Problemlagen,
für die Beseitigung des gängigen Selektionsmechanismus, so dass
auch Problemfälle in den bürgernahen Angeboten und Einrichtungen
eine lebensbegleitende Versorgung erfahren sowie
für die Einführung einer Grundrente für psychisch Langzeit-Kranke ,
die es ihnen ermöglicht, ein menschenwürdiges Leben in der
Gemeinschaft, unabhängig von Unterhaltsleistungen der
Angehörigen, zuführen. ·
5. Dies soll erreicht werden z.B. durch
Einrichtung und Unterhaltung von Beratungs- und Geschäftsstellen,
Mitarbeit in den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften auf
regionaler Ebene und Mitarbeit in den Planungs- ·und
Koordinierungsausschüssen auf Bezirksebene im Sinne des
Bayerischen Landespsychatrieplanes,
Mitarbeit in entsprechenden Gremien der Gemeinden, der
Landkreises und der Träger von Einrichtungen,
Zusammenarbeit mit allen im Gesundheits- und Sozialwesen
Tätigen,
Einfluss auf Politik, Verwaltung , Sozialversicherung, Ärzteschaft,
Wohlfahrtsverbände usw. sowie
Aufklärung der Gesellschaft über die Situation psychisch Kranker
Menschen und ihrer Angehörigen .
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist nicht
Träger von eigenen ambulanten oder stationären sozialpsychatrischen
Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen
bei ihren Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das
Vermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten Körperschaften
übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte
Zwecke im Bereich der Psychiatrie zu verwenden haben. Vorrang hat der
Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden .
§ 4 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Mitgliedsbeiträge
Spenden
öffentliche Zuwendungen,
§ 5 Organisation
Der Verein ist eine selbständige Gliederung des Landesverbandes Bayern der seinerseits
eine selbständige Gliederung des Bundesverbandes der Angehörigen psychisch Kranker ist.
Der Verein vertritt seine Anliegen im Landesverband in Parität mit den anderen Mitgliedsvereinen
auf der Grundlage der gemeinsamen Zielsetzung und Arbeitsweise des
Gesamtverbandes.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können werden:
a) Angehörige von psychisch Kranken und psychisch Behinderten, die
ihren Wohnsitz in Bayern haben. Sie gelten als Ordentliche Mitglieder.
b) Natürliche Personenmit Wohnsitz in Bayern, die den Zweck und die
Ziele des Vereins bejahen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen
wollen. Sie gelten als Fördernde Mitglieder und können an der Meinungsbildung
beratend mitwirken.
2. Das Mindestalter für die Mitglieder beträgt 18 Jahre.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand .
3. Die Mitgliedschaft wird ausschließlich in Form der gestuften
Mehrfachmitgliedschaft begründet. Diese umfasst die Zugehörigkeit zum
Verein zum Landesverband und zum Bundesverband.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ersatzansprüche bestehen nur für
tatsächlich entstandene Auslagen gegen Beleg .
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt
Streichung von der Mitgliederliste
Ausschluss
Tod
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende
gekündigt werden . Diese muss dem Vorstand bis spätestens 30. September
zugestellt sein.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag länger als I Jahr nicht bezahlt
hat.
4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Zuwiderhandlung gegen die
Vereinsinteressen . Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss
steht dem Mitglied innerhalb von 1 Monat nach Zustellung das
Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu . Bis dahin
ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der
Mitgliederversammlung des Landesverbandes Bayern der Angehörigen psychisch
Kranker e.V. zu beschließen ist.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlung
Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie ist zuständig
für alle Angelegenheiten , die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur
Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind. Insbesondere ist sie
zuständig für: .\ .
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme der Berichte (Jahresbericht des Vorstandes,
Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer)
Entlastung des Vorstandes
Satzungsänderungen
Festlegen des Zweckes und der Ziele des Vereins
Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung 4
Wochen vor dem festgesetzten -Termin. Es gilt das Datum des Poststempels.
3. Satzungsänderungsvorschläge sind in der Tagesordnung im Wortlaut
mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert,
der Vorstand dies für notwendig hält, oder wenn
·mindestens 1/10 der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Grundes verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Die
·ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig , ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes
Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ebenso haben die Mitglieder des
Vorstandes je eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Fördernde
Mitglieder haben keine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, d.h., es zählt nur das Verhältnis der
abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen zueinander, Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen erforderlich .
Zur Änderung des Zweckes und der Ziele sowie zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich .
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, oder ist es längere Zeit
verhindert, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
bestellen.
3. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse., ·· :··
Je 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der Vorsitzenden,
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. ;, Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von einem der
Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
6. Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklärt haben. § 11 Ziff.6 gilt sinngemäß.
8. Der Vorstand kann Ordentliche Mitglieder als Referenten für bestimmte
Sachgebiete bestellen und in Gremien Dritter delegieren sowie Arbeitsgruppen
für spezielle Fragen und Aufgaben bilden, in denen auch Fördernde
Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder beratend mitwirken. Die
Referenten , Delegierten und Arbeitsgruppen handeln nach den Beschlüssen
und Anweisungen des Vorstandes.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus
redaktionellen oder formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen.
10. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zu zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so kann der Vorstand hauptamtliches Büro- und Hilfspersonal
einstellen bzw. beschäftigen.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von 2
Jahren zwei Kassenprüfer, die
weder dem Vorstand noch von einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
auch nicht hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen. § 11 Ziff.2 gilt sinngemäß.
Beide Kassenprüfer führen zusammen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch. Das
Prüfungsergebnis ist dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
in der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen zusammenfassenden Bericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 13 lnkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.10.1991 in
Regensburg beschlossen.