SATZUNG

für den Verein

der Angehörigen psychisch Kranker Regensburg e. V.

§1 Name, , Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:

"Verein der Angehörigen psychisch Kranker Regensburg e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. Er ist in das Vereinsregister

eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Angehörigen psychisch Kranker und

psychisch Behinderter in Regensburg und umliegender Landkreise, und er

fördert Hilfe zur Selbsthilfe. Er vertritt die Interessen und Anliegen der

Angehörigen psychisch Kranker und psychisch Behinderter auf kommunaler

Ebene und ist damit auch Lobby für die bei Ihren Angehörigen lebenden

und/oder von ihnen betreuten und unterhaltenen Betroffenen.

2. Der Verein ist Mitgliedsverein im Landesverband Bayern der Angehörigen

psychisch Kranker e.V. Er anerkennt dessen Satzung . bejaht seinen Zweck

Und seine Ziele und unterstützt ihn bei seiner Arbeit.

3. Der Verein organisiert und !eistet

gegenseitige Hilfe sowie lnformations - und Erfahrungsaustausch von

den Angehörigen

Initiativen und Aktivitäten , die der Vereinsamung und Überforderung

der Angehörigen entgegenwirken,

Diskussion mit Experten der verschiedenen Fachrichtungen,

Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben, sowie

Veranstaltungen und Tagungen zur Angehörigenproblematik.

Ferner vermittelt der Verein seinen Mitgliedern fachliche Beratung

über Hilfen und Rechte.

4. Der Verein setzt sich in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen des

Landesverbandes insbesondere ein

für eine grundsätzliche Verbesserung der Lebenssituation der

Betroffenen und Ihrer Familien,

für die Ausrichtung der Hilfen, Maßnahmen und Einrichtungen nach

den Grundbedürfnissen der Bürger: Gesundheit, Unterkunft, Arbeit

und soziale Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,

für den koordinierten Ausbau der stationären und nichtstationären

Behandlungsangebote, Dienst, Einrichtungen usw., besonders im

Hinblick auf Bedarf, Leistungsfähigkeit, fachliche Kompetenz und

Verbindlichkeit

für den Vorrang der Versorgung chronisch psychisch Kranker und

Behinderter mit komplexen Problemlagen,

für die Beseitigung des gängigen Selektionsmechanismus, so dass

auch Problemfälle in den bürgernahen Angeboten und Einrichtungen

eine lebensbegleitende Versorgung erfahren sowie

für die Einführung einer Grundrente für psychisch Langzeit-Kranke ,

die es ihnen ermöglicht, ein menschenwürdiges Leben in der

Gemeinschaft, unabhängig von Unterhaltsleistungen der

Angehörigen, zuführen. ·

5. Dies soll erreicht werden z.B. durch

Einrichtung und Unterhaltung von Beratungs- und Geschäftsstellen,

Mitarbeit in den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften auf

regionaler Ebene und Mitarbeit in den Planungs- ·und

Koordinierungsausschüssen auf Bezirksebene im Sinne des

Bayerischen Landespsychatrieplanes,

Mitarbeit in entsprechenden Gremien der Gemeinden, der

Landkreises und der Träger von Einrichtungen,

Zusammenarbeit mit allen im Gesundheits- und Sozialwesen

Tätigen,

Einfluss auf Politik, Verwaltung , Sozialversicherung, Ärzteschaft,

Wohlfahrtsverbände usw. sowie

Aufklärung der Gesellschaft über die Situation psychisch Kranker

Menschen und ihrer Angehörigen .

6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist nicht

Träger von eigenen ambulanten oder stationären sozialpsychatrischen

Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.

mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte

Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der

Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen

bei ihren Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des

Vereinsvermögens erhalten.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das

Vermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten Körperschaften

übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte

Zwecke im Bereich der Psychiatrie zu verwenden haben. Vorrang hat der

Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V. Beschlüsse

über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach

Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden .

§ 4 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

Mitgliedsbeiträge

Spenden

öffentliche Zuwendungen,

§ 5 Organisation

Der Verein ist eine selbständige Gliederung des Landesverbandes Bayern der seinerseits

eine selbständige Gliederung des Bundesverbandes der Angehörigen psychisch Kranker ist.

Der Verein vertritt seine Anliegen im Landesverband in Parität mit den anderen Mitgliedsvereinen

auf der Grundlage der gemeinsamen Zielsetzung und Arbeitsweise des

Gesamtverbandes.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können werden:

a) Angehörige von psychisch Kranken und psychisch Behinderten, die

ihren Wohnsitz in Bayern haben. Sie gelten als Ordentliche Mitglieder.

b) Natürliche Personenmit Wohnsitz in Bayern, die den Zweck und die

Ziele des Vereins bejahen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen

wollen. Sie gelten als Fördernde Mitglieder und können an der Meinungsbildung

beratend mitwirken.

2. Das Mindestalter für die Mitglieder beträgt 18 Jahre.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand .

3. Die Mitgliedschaft wird ausschließlich in Form der gestuften

Mehrfachmitgliedschaft begründet. Diese umfasst die Zugehörigkeit zum

Verein zum Landesverband und zum Bundesverband.

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ersatzansprüche bestehen nur für

tatsächlich entstandene Auslagen gegen Beleg .

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

Austritt

Streichung von der Mitgliederliste

Ausschluss

Tod

2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende

gekündigt werden . Diese muss dem Vorstand bis spätestens 30. September

zugestellt sein.

3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag länger als I Jahr nicht bezahlt

hat.

4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Zuwiderhandlung gegen die

Vereinsinteressen . Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss

steht dem Mitglied innerhalb von 1 Monat nach Zustellung das

Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu . Bis dahin

ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der

Mitgliederversammlung des Landesverbandes Bayern der Angehörigen psychisch

Kranker e.V. zu beschließen ist.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

Mitgliederversammlung

Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie ist zuständig

für alle Angelegenheiten , die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur

Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind. Insbesondere ist sie

zuständig für: .\ .

Wahl des Vorstandes

Wahl der Kassenprüfer

Entgegennahme der Berichte (Jahresbericht des Vorstandes,

Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer)

Entlastung des Vorstandes

Satzungsänderungen

Festlegen des Zweckes und der Ziele des Vereins

Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung 4

Wochen vor dem festgesetzten -Termin. Es gilt das Datum des Poststempels.

3. Satzungsänderungsvorschläge sind in der Tagesordnung im Wortlaut

mitzuteilen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

es das Vereinsinteresse erfordert,

der Vorstand dies für notwendig hält, oder wenn

·mindestens 1/10 der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter

Angabe des Grundes verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Die

·ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig , ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes

Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ebenso haben die Mitglieder des

Vorstandes je eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Fördernde

Mitglieder haben keine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit

der abgegebenen Stimmen, d.h., es zählt nur das Verhältnis der

abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen zueinander, Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein

Antrag abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

Stimmen erforderlich .

Zur Änderung des Zweckes und der Ziele sowie zur Auflösung des Vereins

ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich .

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. das vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2

Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand

gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein. Scheidet

ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, oder ist es längere Zeit

verhindert, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer

bestellen.

3. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.

Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung

der Vereinsbeschlüsse., ·· :··

Je 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der Vorsitzenden,

vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. ;, Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von einem der

Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet

werden. Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens die Hälfte seiner

Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag

abgelehnt.

6. Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn

sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich

oder fernmündlich erklärt haben. § 11 Ziff.6 gilt sinngemäß.

8. Der Vorstand kann Ordentliche Mitglieder als Referenten für bestimmte

Sachgebiete bestellen und in Gremien Dritter delegieren sowie Arbeitsgruppen

für spezielle Fragen und Aufgaben bilden, in denen auch Fördernde

Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder beratend mitwirken. Die

Referenten , Delegierten und Arbeitsgruppen handeln nach den Beschlüssen

und Anweisungen des Vorstandes.

9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus

redaktionellen oder formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann

der Vorstand von sich aus vornehmen.

10. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zu zumutbare Maß ehrenamtlicher

Tätigkeit, so kann der Vorstand hauptamtliches Büro- und Hilfspersonal

einstellen bzw. beschäftigen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von 2

Jahren zwei Kassenprüfer, die

weder dem Vorstand noch von einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und

auch nicht hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen. § 11 Ziff.2 gilt sinngemäß.

Beide Kassenprüfer führen zusammen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch. Das

Prüfungsergebnis ist dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.

in der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen zusammenfassenden Bericht

über das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 13 lnkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.10.1991 in

Regensburg beschlossen.